AGB

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  • 1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen.
  • 2. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nur Bestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wird. 

§ 2 Art und Umfang der Leistung

  • 1. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot/einen Auftrag unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält. Wiederkehrende und regelmäßige Vertragsleistungen wie z. B. Fassaden- und Glasreinigung unterliegen einer Mindestlaufzeit von 3 Monaten nach Auftragserteilung. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.
  • 2. Die Leistungen werden wie im Angebot/Auftrag vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen bzw. Erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich, im Ausnahmefall mündlich, von den hierzu autorisierten Personen festgelegt werden.
  • 3. Bei Beendigung der wiederkehrenden und regelmäßig auszuführenden Leistungen nach Ablauf der Mindestlaufzeit ist vom Auftraggeber und Auftragnehmer eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten. 


§ 3 Abnahme und Gewährleistung

  • 1. Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich – spätestens nach 48 Stunden – schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit. Ort, Art und Umfang des Mangels müssen dabei genau beschrieben werden.
  • 2. Bei einmaligen Werkleistungen erfolgt die Abnahme – ggf. auch abschnittsweise – spätestens nach Beendigung der Arbeiten durch den Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen.
  • 3. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegen-stände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für dieZugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit und Absicherung der zu reinigenden Flächen getroffen hat.
  • 4. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu.
  • 5. Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadenersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei Monatsvergütungen.
  • 6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate. 


§ 4 Fahrtkosten, Verwaltungskosten und  Aufwandsentschädigung

  • 1. Sämtliche mit einem Angebot/Auftrag einhergehenden Verwaltungskosten sind (solange nicht anders vereinbart) in den Preisen enthalten und werden nicht gesondert in der Rechnung aufgeführt.
  • 2. Bei einmaligen Aufträgen fällt grundsätzlich eine Anfahrtsgebühr von 30€ pro Termin an. Bei vertraglich festgelegten Dauerleistungen entfällt diese Gebühr.
  • 3. Vereinbarte Termine müssen mindestens 48 Stunden vor dem Termin Telefonisch abgesagt werden. Sollte ein vereinbarter Termin nicht rechtzeitig abgesagt werden, wird dieser mit einer Aufwandsentschädigung von 25% des vereinbarten Gesamtpreises, mindestens 30€ netto in Rechnung gestellt. Bei weniger als 24h werden 50%, mind. 50€ netto in Rechnung gestellt. 


§ 5 Preise

  • Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Bestimmungen. Bei deren Änderungen ändern sich auch die Preise entsprechend. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. 


§ 6 Sicherheitseinbehalt

  • Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für Fertigstellung die der vertraglichen Leistungen oder eventuellen Gewährleistungsansprüchen einzubehalten, ist ausgeschlossen. 


§ 7 Haftung

  • 1. Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein konkreter Versicherungsnachweis auszuhändigen. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.
  • 2. Bei einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach BGB. 


§ 8 Zahlungsbedingungen

  • 1. Rechnungen sind ohne Abzug spätesten innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt fällig. Skontoabzüge werden nicht anerkannt.
  • 2. Monatspauschalen sind spätestens jeweils am letzten Tage des laufenden Monats fällig.
  • 3. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 6 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten. 4. Rechnungsstellungen der Gebäudereinigung Bosten erfolgen auf Elektronischem weg per E-Mail oder in Papierform direkt vor Ort.


§ 9 Gerichtsstand

  • Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.


§ 10 Datenspeicherung

  • Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, sowie im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) Zulässige, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden.


§ 11 Teilunwirksamkeit

  • Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt. 
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